Rechtsanwalt für Raub- und räuberische Erpressungsdelikte

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Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Raub und räuberische Erpressung

Wann liegt ein Raub vor?

Wann liegt ein Raub, wann eine räu­be­ri­sche Erpressung vor?

Wann liegt ein schwe­rer Raub vor?

Kann die Strafe zur Bewährung aus­ge­setzt werden?

Wie bekom­me ich einen Pflichtverteidiger?

Komme ich wegen Raubes oder schwe­ren Raubes in Untersuchungshaft?

Wann liegt ein Raub vor?

Wird bei der Wegnahme einer Sache Gewalt ange­wen­det, ver­ur­teilt das Gericht nicht wegen Diebstahls, son­dern wegen Raubes. Die Mindestfreiheitsstrafe des Raubes (§ 249 StGB) liegt nicht unter einem Jahr.

Achtung:

Wegen Raubes wird nicht nur der­je­ni­ge bestraft, der zur Wegnahme einer Sache Gewalt anwen­det, son­dern auch der­je­ni­ge, der mit Gewalt droht. Wenn bei Begehung der Tat mit einer Gefahr für Leib und Leben gedroht wird, so liegt ein Raub vor.

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Wann liegt ein Raub, wann eine räuberische Erpressung vor?

Neben dem Raub, gibt es auch den Tatbestand der räu­be­ri­schen Erpressung. Wann eine räu­be­ri­sche Erpressung und wann ein Raub vor­liegt, wird von den Gerichten im Einzelfall geklärt. Entscheidendes Abgrenzungkriterium ist aber das äuße­re Erscheinungsbild der Tat: wird die Sache weg­ge­nom­men, liegt ein Raub vor. Wird die Sache weg­ge­ben, ist eine räu­be­ri­sche Erpressung gegeben.

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Wann liegt ein schwerer Raub vor?

Bei einem schwe­ren Raub liegt die Freiheitsstrafe gem. § 250 I Nr. 1, 2 nicht unter drei Jahren. Ein schwe­rer Raub liegt vor, wenn bei der Tatbegehung eine Waffe oder sonst ein gefähr­li­ches Werkzeug mit­ge­führt wird, ein Werkzeug oder Mittel mit­ge­führt wird, um den Widerstand einer Person zu bre­chen, oder eine ande­re Person in die Gefahr einer schwe­ren Gesundheitsschädigung gebracht wird.

Nach § 250 II StGB liegt die Freiheitsstrafe sogar nicht unter 5 Jahren. Dies ist der Fall, wenn bei­spiels­wei­se eine Waffe ver­wen­det wird, wenn Sie also ein Messer bei sich haben und zuste­chen, einen Baseballschläger ver­wen­den, oder durch den Raub eine Person in Todesgefahr bringen.

In min­der­schwe­ren Fällen des Raubes liegt die Strafdrohung bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei einem min­der­schwe­ren Fall des schwe­ren Raubes ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Ein min­der­schwe­rer Fall kann ange­nom­men wer­den, wenn das Maß der Gewalt gering ist, oder die Drohung eine gerin­ge Intensität hat. Die Beratung eines kom­pe­ten­ten Rechtsanwalts ist in die­sen Fällen beson­ders rat­sam, da das Hinwirken auf einen min­der­schwe­ren Fall durch­aus ver­tief­te straf­recht­li­che Kenntnisse erfordert.

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Kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Raub ist gem. § 12 I StGB ein Verbrechen, da die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr oder mehr beträgt. Es besteht bei die­sem Strafrahmen immer noch die Möglichkeit, dass die Strafe zur Bewährung aus­ge­setzt wird. In sol­chen Fällen ist es über­aus rat­sam, einen kom­pe­ten­ten Rechtsanwalt zu kon­sul­tie­ren, der Sie über das Ermittlungsverfahren bis in die Hauptverhandlung beglei­tet und bei Gericht sein Verhandlungsgeschick für Sie ein­setzt. Auch hier besteht die Möglichkeit dar­auf hin­zu­wir­ken, dass nur ein min­der­schwe­rer Fall ange­nom­men wird. Dies kann sicu durch­aus posi­tiv aus­wir­ken, da die Strafaussetzung zur Bewährung bei einem min­der­schwe­ren Fall sehr viel wahr­schein­li­cher ist.

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Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Es besteht die Möglichkeit sich einen Pflichtverteidiger bei­ord­nen zu las­sen, oder sich den Verteidiger selbst zu wäh­len. So kön­nen Sie der Bestimmung ihres Pflichtverteidigers durch das Gericht zuvor­kom­men. Das Gericht ord­net Ihnen spä­tes­tens mit Zustellung der Anklage einen Pflichtverteidiger zu. Dies kann durch­aus von Vorteil sein, da Sie sich Ihren Verteidiger aus­su­chen kön­nen. Einen ein­mal vom Gericht bestimm­ten Pflichtverteidiger wer­den Sie so schnell nicht mehr los.

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Komme ich wegen Raubes oder schweren Raubes in Untersuchungshaft?

Die Frage kann nicht pau­schal beant­wor­tet wer­den. Gem. § 112 StPO kann die Untersuchungshaft ange­ord­net wer­den, wenn Sie der Tat drin­gend ver­däch­tig sind und zugleich ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund liegt vor, wenn Sie flüch­tig sind, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht. Es ist immer rat­sam, sich in einem sol­chen Fall umfas­send bera­ten zu las­sen und einen Verteidiger aufzusuchen.

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